Die UVV (Unfallverhütungsvorschrift) BGV A5 und die Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 39/1,3 bilden den gesetzlichen Rahmen für die Vorhaltung von ERSTE-HILFE Materialien in Betrieben, Büros und Baustellen. Jeder Betrieb (z. B. Büros, Werkstätten, Tankstellen, Gaststätten, Hotels, Kindergärten, Schulen, Lager- und Speditionsbetriebe, Industriebetriebe oder aber auch Einzelhandelsgeschäfte) werden durch diese Vorschriften angehalten, ERSTE-HILFE-Materialien entsprechend den Normen DIN 13 157 (für „kleine“ Verbandkästen) oder DIN 13 169 (für „große“ Verbandkästen) vorzuhalten und ständig zu überwachen. Die Aufbewahrung kann dabei in Kästen, Koffern oder aber auch Schränken erfolgen. Die Anforderungen an den Umfang der ERSTE-HILFE-Materialien richten sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und der Betriebsart:
Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern benötigen einen „kleinen“ Betriebsverbandkasten mit Mindestinhalt nach DIN 13 157.
Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit 51 bis 300 Mitarbeitern benötigen mindestens einen „großen“ Betriebsverbandkasten mit dem Mindestinhalt nach DIN 13 169, für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich einen „großen“ Betriebsverbandkasten.
Für Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe mit 21-100 Mitarbeitern und für je 100 weitere Beschäftigte wird ein „großer“ Betriebsverbandkasten mit Mindestinhalt nach DIN 13 169 vorgeschrieben. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern benötigen nur einen „kleinen“ Betriebsverbandkasten mit Mindestinhalt nach DIN 13 157.
Für Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen mit 11-50 Versicherten ist ein „großer“ Betriebsverbandkasten DIN 13 169 vorgeschrieben. Ab 51 Versicherte muss dann für je 50 weitere Beschäftigte ein weiterer „großer“ Betriebsverbandkasten DIN 13 169 vorgehalten werden.
Für Baustellen mit bis zu 10 Versicherten muss mindestens ein „kleiner“ Betriebsverbandkasten DIN 13 157 vorgehalten werden.
Anstelle eines „großen“ Betriebsverbandkasten DIN 13 169 können aber auch 2 x „kleine“ Verbandkästen nach DIN 13 157 eingesetzt werden. Des weiteren empfiehlt es sich, zusätzliches, den Betriebsanforderungen entsprechendes ERSTE-HILFE-Material vorzuhalten. Der zuständige Betriebsarzt sollte für Empfehlungen kontaktiert werden.
Die Einhaltung der relevanten Vorschriften BGV A5 und ASR wird von den zuständigen Berufsgenossenschaften in regelmäßigen Abständen nachvollzogen, die u. a. auch die Vorhaltung von Betriebsverbandkästen prüft.
Es ist empfehlenswert, die noch sachgemäße Verwendbarkeit der Verbandstoffe regelmäßig zu überprüfen, da negative Umwelteinflüsse auf diese nicht auszuschließen sind.
Nachfolgend präsentieren wir unser umfangreiches Sortiment an Verbandkästen, -koffern und Verbandschränken, die grundsätzlich den Anforderungen der Berufsgenossenschaften und DIN-Normen entsprechen.
Für die sichere sichtbare und griffbereite Anbringung der Kästen und Koffer sind separate Halterungen erhältlich.
Abgerundet wird unser Produktprogramm durch berufsgerechte Erweiterungsfüllungen für die verschiedenen Handwerkergruppen,, einen Verbandkasten „Augen“ sowie Krankentragen und Feuerlöschdecken.