Neue ÖNORM Z1020:2025 vom 01.10.2025

Am 01.Oktober 2025 erfolgte die Veröffentlichung der überarbeiteten
ÖNORM Z 1020:2025. Diese überarbeitete Fassung ersetzt die Version der
ÖNORM Z 1020:2006.

Das Wichtigste für unsere Händler und Industriekunden ist die Übergangsfrist von 24 Monaten. Somit wird den Herstellern, Händlern und der Industrie die Möglichkeit gegeben, die Varianten „Typ 1“ und „Typ 2“ weiterhin zu verkaufen. Außerdem gibt es auch keine Nachrüstungs- oder Austauschpflicht aufgrund der Änderung der Normen. Die österreichischen Behörden werden auch erst sukzessive die Anforderungen an die Betriebe anpassen. Aus diesem Grund werden bis Ende September 2027 bei Betriebsbegehungen auch weiterhin der „Typ1“ und „Typ 2“ bei Vollständigkeit und gültigen Verfalldaten nicht beanstandet werden.

Es ist darum weiterhin möglich, bei uns Verbandkoffer und Füllungen gemäß ÖNORM  Z 1020:2006 Typ 1 und Typ 2 zu bestellen.

Warum wurde etwas geändert?

Alle ÖNormen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch die jeweiligen Fachgremien und Ausschüsse. Bei der nun erfolgten Überarbeitung der Norm wurden die aktuellen Wünsche und Vorschläge der Österreichischen Unfallversicherung aufgrund der Auswertung der Unfälle in den Betrieben und Behörden genauso berücksichtigt wie die aktuellen Erfahrungen der Notfallmediziner und Gremienmitglieder und die Auswirkungen der COVID Pandemie.

Was hat sich geändert?

  1. 1. Es gibt zukünftig nur noch einen Verbandkoffer ÖNORM Z 1020:2025
  • Die bisherige Aufteilung in Typ 1 und Typ 2 wurde aufgehoben.
  1. 2. Es wurden neue Produkte in den Inhalt ÖNORM Z 1020:2025 aufgenommen:
  • 6 Stück Einmalhandschuhe (Nitril) nach RM 455
  • 1 Verbandtuch, 40 cm x 60 cm, mit aluminiumbedampfter Kompresse
  • 3 Handdesinfektions- oder Hautreinigungstücher für unverletzte Haut
  • 2 Kälte-Sofort-Kompressen
  • 1 Splitterpinzette (mindestens 8 cm lang)
  • 3 FFP2-Masken
  1. 3. Unterschiedliche Verfalldaten bei den Inhaltsteilen

Die FFP2-Masken und auch die Kälte-Sofort-Kompressen werden aufgrund der Vorgaben der Hersteller ein deutlich kürzeres Verfalldatum aufweisen. Diese Inhaltsteile müssen darum ggf. einzeln ausgetauscht werden.

  1. 4. Anpassung des HEPP-Produktsortimentes
  • – NEU: Angebot eines Ergänzungssets für die neuen Inhaltsteile der ÖNORM Z1020:2025
  • – NEU: Angebot eines großen Verbandkoffers ÖNORM Z 1020:2025
  • – NEU: Angebot eines mittleren Verbandkoffers mit Inhalt ÖNORM Z 1020:2025
  • – NEU: Angebot des Inhaltes ÖNORM Z 1020:2025
  • – Weiterhin im Angebot Verbandkoffer mit Inhalt ÖNORM Z 1020:2006 Typ 1
  • – Weiterhin im Angebot Verbandkoffer mit Inhalt ÖNORM Z 1020:2006 Typ 2
  • – Weiterhin im Angebot Inhalt ÖNORM Z 1020:2006 Typ 1
  • – Weiterhin im Angebot Inhalt ÖNORM Z 1020:2006 Typ 2

Auf ein Ergänzungsset zur Anpassung der ÖNORM Z 1020:2006 Typ 1 auf die Variante 2025 wollen wir in der zweijährigen Übergangsphase verzichten. Sollte es hierzu aber eine Nachfrage geben, dann kalkulieren wir gern ein Angebot.

Die Erste-Hilfe Ausstattung für Betriebe und Büros sollte grundsätzlich eine Mindestausstattung sein, die sich an den Schulungsinhalten für betriebliche Ersthelfer orientiert. So soll abgesichert werden, dass die Ersthelfer im Notfall mit dem Umgang der Medizinprodukte ausreichend geschult sind. Jedes Unternehmen muss darum individuell die Anzahl und Anordnung der ERSTE-HILFE Ausstattung im Unternehmen prüfen.

Rückfragen und weitergehende Informationen:

Sehr gern stehen wir unseren Kunden und dem Endverbraucher für weitergehende Informationen oder Rücksprachen zur Verfügung.

Sie erreichen uns unter den bekannten Rufnummern und E-Mail Adressen der Kundenbetreuerinnen oder unter +49 40 780 468-0 und zentrale@hanshepp.de.

 

HANS HEPP GmbH & Co. KG, im Oktober 2025

Neue Mitführungspflichten für Verbandkasten im Auto

Neue KFZ-Verbandkasten-Norm um medizinische Gesichtsmasken ergänzt. Keine Austauschpflicht bei bestehenden Verbandkästen

Das deutsche Normungsinstitut DIN hat Gesichtsmasken neu in die KFZ-Verbandkasten-Norm DIN 13164 aufgenommen. Es handelt sich dabei um zwei medizinische Gesichtsmasken. Darüber informiert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed). Die neue Norm gilt seit dem 1. Februar 2022. Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind. Zudem besteht keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen, informiert der BVMed. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bereitet nun zeitnah die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die die Mitnahmepflicht von Verbandkästen regelt. Ein Informationsflyer zur neuen KFZ-Verbandkasten-Norm kann unter www.bvmed.de/flyer-verbandkasten (https://www.bvmed.de/download/bvmed-infoflyer-kfz-verbandkasten-din-13164) heruntergeladen werden.

Das Mitführen von medizinischen Gesichtsmasken im Auto hält der BVMed generell für sinnvoll. „Aus Erfahrung ist bekannt, dass das Tragen von Masken die Hemmschwelle bei der Hilfestellung senkt, ähnlich wie bei den Handschuhen. Es geht dabei um den wechselseitigen Schutz des Unfallopfers und des Ersthelfers“, so die stellvertretende BVMed-Geschäftsführerin, Regulatory-Expertin Dr. Christina Ziegenberg.

Das Bundesverkehrsministerium hatte ursprünglich vorgeschlagen, für Masken eine gesetzliche Mitführpflicht einzuführen. Der BVMed und der DIN Normungsausschuss NA 06 (Verbandmittel und Behältnisse) schlugen vor, dies über die Verbandkastennorm zu regeln. Das Ministerium begrüßte diesen Vorschlag. Der DIN-Normungsausschuss hat in den letzten Monaten unter aktiver Mitwirkung des BVMed-Fachbereichs „Erste Hilfe“ eine geänderte Norm erarbeitet und intensiv diskutiert. Bei der erfolgten Überarbeitung der Norm wurden die Vorschläge der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgrund der Auswertung der Unfälle in den Betrieben und Behörden genauso berücksichtigt wie die aktuellen Erfahrungen der Notfallmediziner und die aktuellen Herausforderungen der Corona-Pandemie.

Die wichtigsten Neuerungen in der neuen Verbandkasten-Norm:

    • Aufnahme von Gesichtsmasken Typ I nach DIN EN 14683: Auf Initiative des Gesetzgebers sowie Anregung von verschiedenen Verbänden und Organisationen hat das für den Bereich „Erste Hilfe“ zuständige DIN-Gremium die Aufnahme von Gesichtsmasken als zusätzlichen Hygieneschutz vorgenommen.
    • Entfall eines Dreiecktuches DIN 13168 D: Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass zukünftig nur noch ein Dreiecktuch im Verbandkasten enthalten sein muss.
    • Entfall des Verbandtuches DIN 13152 BR: Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass zukünftig nur noch das größere Verbandtuch DIN 13152 A im Verbandkasten enthalten sein muss.

Zur Historie der Verbandkasten-Norm:

Seit 50 Jahren schreibt der Gesetzgeber in Deutschland das Mitführen eines Verbandkastens im Kraftfahrzeug vor. Am 1. August 1969 trat die entsprechende Verordnung in Kraft, die das Mitführen von genormtem Verbandmaterial zur Pflicht macht. Seit 1. Januar 1972 gilt sie für alle Fahrzeuge.

Um die bestmögliche Erstversorgung von Verletzten zu gewährleisten, wurde die Ausstattung des Kfz-Verbandkastens immer wieder modernisiert und ergänzt, zum Beispiel um Einmalhandschuhe und eine aluminiumbeschichtete Rettungsdecke. Neue Kfz-Verbandkästen müssen seit dem 1. Juli 2000 eine aluminiumbeschichtete Rettungsdecke enthalten.

Inhalt Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164:2022

2 Gesichtsmasken, min. Typ I, nach DIN EN 14683
1 Heftpflaster DIN 13019, A 500 x 2,5 cm
14-teiliges Pflasterset bestehend aus:
4 Wundschnellverbände DIN 13019, 10 x 6 cm
2 Fingerkuppenverbände DIN 13019, 5 x 4 cm
2 Fingerverbände DIN 13019, 12 x 2 cm
2 Pflasterstrips DIN 13019, 7,2 x 1,9 cm
4 Pflasterstrips DIN 13019, 7,2 x 2,5 cm
1 Verbandpäckchen DIN 13151, 6 x 8 cm
2 Verbandpäckchen DIN 13151, 8 x 10 cm
1 Verbandpäckchen DIN 13151, 10 x 12 cm
1 Verbandtuch DIN 13152, 60 x 80 cm
2 Fixierbinden DIN 61634, 6 cm x 4 m
3 Fixierbinden DIN 61634, 8 cm x 4 m
1 Rettungsdecke, Mindestmaße 210 cm x 160 cm
6 Wundkompressen, 10 x 10 cm
1 Dreiecktuch DIN 13168-D
1 Schere DIN 58279-A 145
4 Medizinische Einmalhandschuhe DIN EN 455
2 Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut
1 Erste-Hilfe-Broschüre
1 Inhaltsverzeichnis

Hinweis an die Medien:
Download eines Info-Flyers zur neuen KFZ-Verbandkasten-Norm (https://www.bvmed.de/download/bvmed-infoflyer-kfz-verbandkasten-din-13164)
Download von BVMed-Bildern zum Thema Verbandkasten (https://www.bvmed.de/de/bvmed/mediathek/bilder-medizinprodukte)

Der BVMed repräsentiert über 240 Hersteller, Händler und Zulieferer der Medizintechnik-Branche sowie Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Versorger. Die Medizinprodukteindustrie beschäftigt in Deutschland über 235.000 Menschen und investiert rund 9 Prozent ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung. Der Gesamtumsatz der Branche liegt bei über 34 Milliarden Euro, die Exportquote bei 66 Prozent. Dabei sind 93 Prozent der MedTech-Unternehmen KMU. Der BVMed ist die Stimme der deutschen MedTech-Industrie und vor allem des MedTech-Mittelstandes.

 

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